Die PRIMÄRPRÄVENTION nach § 20 Abs. 1 SGB V soll den Gesundheitszustand der Menschen insgesamt verbessern und steht grundsätzlich allen gesetzlich Krankenversicherten offen. Hierbei muss der
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 + 4 Sozialgesetzbuch IX darf Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation verordnet werden. Bei bestehenden Funktionseinschränkungen ist die Teilnahme am
Einstieg
Kennenlernen der Mitarbeiter und der Räumlichkeiten
Ausfüllen eines Anamnesebogens
Klärung der Bedürfnisse
Einstellung und Erklärung im Zirkel
Diagnostik nach 4 Wochen